Je eher Sie den Rat eines Rechtsanwalts einholen, desto besser lässt sich der Verlauf Ihres Falles beeinflussen. Wir wahren die Einhaltung von Fristen und verhindern dadurch Rechtsnachteile zu Ihren Ungunsten. Darüber hinaus erhalten wir als Rechtsanwälte vollständige Einsicht in die behördlichen bzw. gerichtlichen Akten, deren Inhalt von großer Bedeutung für die Verteitigungsstrategie in Straf- und Bußgeldsachen sein kann.
Auch im Zivilrecht ist es von großer Bedeutung möglichst rechtzeitig bereits im außergerichtlichen die Weichen zu stellen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Ansprüche durchzusetzen. Wir beraten Sie insoweit strategisch umfassend bereits im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Auch vor Gericht stehen wir mit langjähriger Erfahrung und Durchsetzungsstärke an ihrer Seite.
Der Anwaltsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich z.B. per Telefon, Brief, Fax, E-Mail oder SMS geschlossen werden. Eine Besonderheit des Anwaltsvertrages besteht darin, dass Sie einem Rechtsanwalt bereits mit der Übermittlung fallbezogener Informationen oder der Bitte um Prüfung bzw. Klärung eines Sachverhalts ein Angebot zur Annahme des Mandats unterbreiten.
Sobald der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird, besteht ein gültiges Mandatsverhältnis. Ein förmlicher Vertrag ist dazu nicht notwendig. Diese Regelung ist wichtig für Sie, da Ihr Anwalt ab dem Zeitpunkt der Mandatserteilung der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt und Ihre Sache fortan in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis behandelt wird.
Rechtsanwälte sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt, sofern sie nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Mandatsverhältnis hinaus und betrifft alle Informationen, die dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sind. Dabei spielt es keine Rolle, wie das Wissen erworben wurde.
Für eine effektive Bearbeitung sollte der Rechtsanwalt möglichst umfangreiche Informationen zur Verfügung haben. Dazu zählen insbesondere Schriftwechsel mit Gegnern, Behörden oder der Staatsanwaltschaft sowie Bescheide, Beschlüsse, Vorladungen, Protokolle oder andere Dokumente. Bei bestehendem Rechtsschutz benötigen wir die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Wenn Ihnen Beratungshilfe bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, sind entsprechende Nachweise erforderlich. In der Regel übersenden wir Ihnen ein Mandantenbogen in dem sie die notwendigen personenbezogenen Daten eintragen können und eine Vollmacht
Das Strafrecht sieht im Falle einer „notwendigen Verteidigung“ die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Gemäß § 140 Abs. 1 StPO steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu, wenn Sie einer schweren Straftat beschuldigt werden, Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder Sie als Beschuldigter in Untersuchungshaft sind.
Darüberhinaus haben Sie nach § 140 Abs. 2 StPO Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn die Schwere der Tat bzw. die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Verteidigung notwendig machen oder ersichtich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können. Ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt werden muss, kann Ihr Anwalt meist nach einem ersten Gespräch beantworten.
Ist ein Rechtsanwalt bei einem Amts- oder Landgericht zugelassen, kann er Mandanten bundesweit vor allen Amts- und Landgerichten vertreten. Bei großen Entfernungen zwischen dem zuständigen Gericht und dem Sitz der Kanzlei werden wir am Gerichtort einen Kollegen beauftragen in Untervollmacht tätig zu werden.
Wir sind bundesweit zugelassen und verfügen über ein Netzwerk von Unterbevollmächtigten im gesamten Bundesgebiet mit den wir vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Grundsätzlich besteht in Deutschland keine Pflicht zur Aussage. Auch muss einer Vorladung zur polizeilichen Vernehmung nicht Folge geleistet werden. Es ist jedoch wichtig, auf eine Vorladung angemessen zu reagieren. Als Rechtsanwälte können den Vernehmungstermin absagen und Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen. Je nach Aktenlage kann eine Aussage dann auch von Vorteil sein, um das Verfahren zu beschleunigen oder zu verkürzen.
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sind die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts grundsätzlich vergütungspflichtig. Der Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar mit Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit.
Als Rechtsanwälte sind wir nicht dazu verpflichtet in Vorleistung zu treten und können nach § 9 RVG einen angemessenen Vorschuss verlangen. Welche Gebühren anfallen, ob eine Vorleistung notwendig ist und ob möglicherweise eine Ratenzahlung vereinbart werden kann, klären wir gerne im persönlichen Gespräch mit Ihnen.